Einleitung
Forschungspeptide aus dem EU-Ausland zu importieren ist juristisch in der Regel unkompliziert, solange einige Regeln beachtet werden. Dieser Beitrag fasst die wichtigsten Punkte für Käufer in Deutschland und Österreich zusammen, mit Fokus auf Lieferungen aus Tschechien, der Slowakei und Polen (häufigste Herkunftsländer).
[!NOTE] Dieser Beitrag ist eine fachliche Einordnung, keine Rechtsberatung. Für komplexe Konstellationen (B2B-Großmengen, Re-Export, Drittländer) bleibt anwaltliche Beratung empfehlenswert.
EU-Binnenmarkt als Standardfall
Innerhalb der EU greift der freie Warenverkehr nach Art. 28 AEUV. Forschungs-Reagenzien gelten als Waren und sind nicht zoll- oder einfuhrgenehmigungspflichtig, solange:
- sie als Reagenz beziehungsweise In-vitro-Material gekennzeichnet sind,
- keine Substanz unter das BtMG oder das EU-Drogenregime fällt,
- keine Dual-Use-Bestimmungen greifen (selten relevant für Peptide).